Leihvereinbarung
Die Firma BMW Austria Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Siegfried Marcus-Straße 24, 5020 Salzburg
Tel. 0043/662/8383-0, nachfolgend kurz “BMW Austria” genannt, verleiht an die oben genannte Person, nachfolgende „Benützer“ genannt, oben genanntes Fahrzeug zu folgenden Bedingungen:
1. Die Überlassung des Fahrzeuges an einen unberechtigten Dritten ist nicht gestattet.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung hat zur Folge, dass der Benützer, für die bei der Fahrt durch unberechtigte Dritte entstandenen Haftpflicht- und Fahrzeugschäden selbst aufkommen muss, bzw. sich gegenüber der Versicherungsgesellschaft von BMW Austria regresspflichtig macht. Als neben dem Benützer zum Lenken des Fahrzeuges berechtigter Personenkreis ist anzusehen:
- Personen, die in diesem Leihvertrag namentlich angeführt sind, sowie
- Personen, die im Notfall (Benützer ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht in der
Lage, das Fahrzeug zu lenken) im Auftrag des Benützers zu dessen Arbeitsstätte bzw. zum
vereinbarten Ort der Rückgabe an BMW Austria bringen.
Muss eben aus objektiv zwingenden Gründen die Lenkung des Fahrzeuges jemand anderem überlassen werden, ist der Benützer dafür verantwortlich, dass der Ersatzbenützer über die entsprechende Lenkerberechtigung und ausreichende Fahrpraxis verfügt und sich nicht in einem Zustand befindet, der seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt.
2. Das Leihfahrzeug ist auf BMW Austria zugelassen und gegen Haftpflichtschäden bis zu einem Pauschal-Höchstbetrag von EUR 11.000.000,-- versichert sowie in den BMW Group Kasko-Versicherungspool eingeschlossen.
Im Schadensfall erhöht sich das Entgelt der Leihvereinbarung um 1200,- inkl. MWST (Bearbeitungsgebühr für Versicherungsabwicklung)
Sollte der Benützer mit dem Fahrzeug an einem Verkehrsereignis beteiligt sein, welches als Versicherungsfall anzusehen ist, hat er die Abteilung “Fuhrpark” von BMW Austria unverzüglich zu verständigen. Schadensbehebungen dürfen erst nach Einholung der Zustimmung von BMW Austria veranlaßt werden.
Der Benützer nimmt zur Kenntnis, daß für sämtliche Schäden infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung, alkohol- bzw. drogenbedingter oder medikamentöser Fahruntüchtigkeit des Fahrzeuglenkers sowie alle durch Ladegut entstandenen Schäden vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe haftet.
3. Das Fahrzeug darf nicht für Renn- oder Zuverlässigkeitsfahrten oder sonstige motorsportliche Veranstaltungen oder Trainingsfahrten verwendet werden.
4. Aus organisatorischen und versicherungstechnischen Gründen ist vor Antritt von Fahrten ins Nicht-EU-Ausland und CH (Schweiz), die Zustimmung der Abteilung “Fuhrpark” von BMW Austria einzuholen!
Zudem ist der Benützer angehalten, sämtliche, eventuell zur Ein- oder Ausfuhr gelangenden Waren im Zuge eines Grenzübertrittes ordnungsgemäß zu deklarieren.
5. Der Benützer hat das Fahrzeug sachgemäß und pfleglich zu behandeln. Er hat weiters die laut Betriebsanleitung vorgeschriebenen Wartungsdienste bei einer offiziellen BMW Vertragswerkstätte termingerecht vornehmen zu lassen. Die dafür anfallenden Kosten trägt BMW Austria. Sollten am Fahrzeug irgendwelche größere Mängel auftreten, ist die Abteilung “Fuhrpark” von BMW Austria unverzüglich zu verständigen.
6. Machen dritte Personen Ansprüche auf das Fahrzeug geltend, ist der Benützer verpflichtet, das Leihfahrzeug als Eigentum von BMW Austria zu deklarieren und diesem zur Wahrung der Eigentumsrechte sofort Nachricht zu geben.
7. Der Benützer hat an dem im Eigentum von BMW Austria stehenden Kraftfahrzeug kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber BMW Austria.
8. Gleichzeitig mit dem Fahrzeug werden folgende Kfz-Papiere übergeben:
Zulassungsschein, grüne Versicherungskarte, unterfertigte Leihvereinbarung und 1 Fahrzeugschlüssel.
9. Änderungen und Ergänzungen dieser Leihvereinbarung, insbesondere in Bezug auf eine Erweiterung des zur Benützung berechtigten Personenkreises, bedürfen der Schriftform. Es gelten im Übrigen die einschlägigen Vorschriften des “Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches”.
10. Anonymverfügungen (Lenkererhebungen) und Strafverfügungen für die gesamte Dauer der Leihvereinbarung werden von BMW Austria direkt an den Benützer des Fahrzeuges via Postweg weitergeleitet und sind von diesem umgehend zu beantworten und jedenfalls zu begleichen. Der Nutzer ist verpflichtet, entsprechend sicherzustellen, daß BMW Austria vollständig schad- und klaglos gehalten wird.
11. Die Übernahme sowie die Rückgabe des Fahrzeuges nach Beendigung der Leihvereinbarung muss in
vollgetankten und gereinigtem Zustand erfolgen.
12. Das Fahrzeug wird mit einer österreichischen Autobahnvignette übergeben. Für die Prüfung der Gültigkeit der österreichischen Autobahnvignette, §57 Prüfplakette sowie abweichende gesetzliche Regelungen bei Antritt einer Fahrt ins Ausland ist jeder Benützer selbst verantwortlich (z.B. Straßenmautgebühren, Anzahl mitzuführender Warnwesten (ÖNORM EN 471).
13. Es wird der Gerichtsstand Salzburg vereinbart.
Die Leihvereinbarung wurde vom Benützer Vollinhaltlich zur Kenntnis genommen und anerkannt sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß und vollständig übernommen.